§ 47 § 47 — Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz, Tiroler
Gliederung
Die Gemeinde hat die ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben, mit Ausnahme der Aufgaben nach § 26 Abs. 3 und 6 und im Fall von Kindergärten, die von einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband erhalten werden, weiters der Aufgaben nach § 5a Abs. 2 und 3 und § 46 Abs. 12, im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
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