Den Erhaltern von Kinderbetreuungseinrichtungen sind darüber hinaus Förderungen zu gewähren für:
a) zusätzlich zum Mindestpersonaleinsatz nach § 29 als Inklusionsmaßnahmen nach § 18 genehmigte Stützstunden;
b) den organisatorischen Aufwand, wenn
1. vom Erhalter einer Kinderbetreuungseinrichtung ein Mittagstisch angeboten wird oder
2. Kinder aus anderen Gemeinden als der Standortgemeinde betreut werden.
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