(1) Das Land Tirol hat Erhalter von in Tirol betriebenen Kinderbetreuungseinrichtungen nach Maßgabe der §§ 38a und 38b zu fördern.
(2) Für Kinderbetreuungseinrichtungen, die vom Bund oder vom Land Tirol erhalten werden, dürfen Förderungen nach Abs. 1 nicht gewährt werden.
(3) Die Landesregierung hat die Abwicklung der Förderungen nach den §§ 38a und 38b durch Richtlinien näher zu regeln. Diese haben insbesondere nähere Bestimmungen über die Fördervoraussetzungen, die Höhe und die Geltendmachung der Förderung einschließlich der Vorlage erforderlicher Unterlagen, das Verfahren, die Auszahlungsmodalitäten sowie über den Einbehalt, die Rückabwicklung und den Widerruf von Förderungen im Fall der Nichteinhaltung der gesetzlich oder in den Richtlinien bestimmten Voraussetzungen zu enthalten.
(4) Laufende Förderungen können während der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 bestehenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte in der Höhe, die bei einem regulären Betrieb der Kinderbetreuungseinrichtung gewährt würde, weiter gewährt werden, wenn aufgrund dieser behördlichen Einschränkungen der reguläre Betrieb nicht möglich ist bzw. den Vorgaben in den Richtlinien nicht entsprochen werden kann.
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