(1) Als leitende pädagogische Fachkräfte (§ 30) dürfen nur Personen verwendet werden, die
a) die Anstellungserfordernisse nach § 31 Abs. 1 für die Organisationsform, in der sie eingesetzt werden, erfüllen und
b) eine mindestens dreijährige Tätigkeit als pädagogische Fachkraft in der betreffenden Organisationsform ausgeübt haben.
(2) Leitende pädagogische Fachkräfte haben innerhalb von fünf Jahren nach der Aufnahme ihrer Tätigkeit einen Lehrgang in Führungsmanagement in Kinderbetreuungseinrichtungen zu absolvieren. Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und den Umfang des Lehrganges erlassen. Dabei sind unter Berücksichtigung der praktischen Erfahrungen in Kinderbetreuungseinrichtungen insbesondere die Inhalte der Kommunikation, des Konfliktmanagements, der Teamentwicklung, der Qualitätssicherung und der Reflexion sowie das hierfür jeweils erforderliche Mindeststundenausmaß festzulegen.
(3) Stehen Bewerber mit einer entsprechenden dreijährigen Praxis trotz einer erfolgten Ausschreibung nachweislich nicht zur Verfügung, so können mit der Leitung auch Personen betraut werden, die nur die jeweiligen Anstellungserfordernisse nach § 31 Abs. 1 erfüllen.
(4) Kann die im Abs. 2 genannte Frist nicht eingehalten werden, so hat der Erhalter dies der Landesregierung vor dem Ablauf der Frist schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige sind die Gründe für das Überschreiten der Frist darzulegen. Die Landesregierung kann die Frist nach Abs. 2 verlängern, wenn im Einzelfall besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.
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