Personen, die keine pädagogischen Fachkräfte sind und im Bereich der frühen sprachlichen Förderung eingesetzt werden, haben nachzuweisen:
a) zumindest Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Referenzniveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen; als Nachweis darüber gelten insbesondere
1. ein Sprachdiplom des Niveaus C1 oder höher des Vereins Österreichisches Sprachdiplom Deutsch, des Goethe-Instituts e.V., der Telc GmbH oder des Österreichischen Integrationsfonds,
2. ein Abschluss einer deutschsprachigen Schule, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinn des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 177/2021, entspricht oder
3. ein Hochschulabschluss in einem deutschsprachigen Studienfach in einem deutschsprachigen Land;
b) weiters eine Qualifikation entsprechend dem Lehrgang zur Qualifizierung für die frühe sprachliche Förderung.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise