(1) Fachliche Anstellungserfordernisse sind:
a) für pädagogische Fachkräfte in Kinderkrippengruppen die erfolgreiche Ablegung bzw. Absolvierung
1. der Reife- und Diplomprüfung oder der Diplomprüfung für Elementarpädagogik,
2. der Reife- und Diplomprüfung oder der Diplomprüfung für Kindergärten,
3. der Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen bzw. Kindergärtner oder der Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten,
4. des Hochschullehrgangs „Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 60 ECTS an einer Pädagogischen Hochschule,
5. des Hochschullehrgangs „Quereinstieg Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 120 ECTS an einer Pädagogischen Hochschule,
6. eines Masterstudiums „Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 120 ECTS an einer Universität oder Hochschule oder
7. eines Universitätslehrgangs „Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 120 ECTS,
jeweils mit der Zusatzausbildung in Früherziehung;
b) für pädagogische Fachkräfte in Kindergartengruppen die erfolgreiche Ablegung bzw. Absolvierung
1. der Reife- und Diplomprüfung oder der Diplomprüfung für Elementarpädagogik,
2. der Reife- und Diplomprüfung oder der Diplomprüfung für Kindergärten,
3. der Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen bzw. Kindergärtner oder der Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten,
4. des Hochschullehrgangs „Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 60 ECTS an einer Pädagogischen Hochschule,
5. des Hochschullehrgangs „Quereinstieg Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 120 ECTS an einer Pädagogischen Hochschule;
6. eines Masterstudiums „Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 120 ECTS an einer Universität oder Hochschule oder
7. eines Universitätslehrgangs „Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 120 ECTS;
c) für pädagogische Fachkräfte in Hortgruppen und an öffentlichen Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen mit Ausnahme von Sonderschulen bestimmt sind, die erfolgreiche Ablegung
1. der Befähigungsprüfung für Erzieher oder der Reife- und Befähigungsprüfung für Erzieher,
2. der Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen und Horterzieherinnen oder der Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten und Horte,
3. einer Lehrbefähigungs- oder Lehramtsprüfung oder
4. der Reife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung für Elementarpädagogik mit der Zusatzausbildung Hortpädagogik;
d) für pädagogische Fachkräfte in Integrationskinderkrippen- und Integrationskindergartengruppen die erfolgreiche Ablegung
1. der Diplomprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung,
2. der Befähigungsprüfung für Sonderkindergärtnerinnen oder der Befähigungsprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung,
3. der Diplomprüfung für Inklusive Elementarpädagogik oder
4. des Hochschullehrgangs „Inklusive Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 90 ECTS an einer Pädagogischen Hochschule;
e) für pädagogische Fachkräfte in Integrationshortgruppen sowie an öffentlichen Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Sonderschulen bestimmt sind, die erfolgreiche Ablegung
1. der Befähigungsprüfung für Sondererzieher oder
2. der Lehramtsprüfung für Sonderschulen.
(2) Die im Abs. 1 genannten Qualifikationen sind durch Zeugnisse öffentlicher oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter Schulen oder staatlicher Prüfungskommissionen, die aufgrund schulrechtlicher Vorschriften eingerichtet sind, nachzuweisen.
(3) Von anderen Staaten ausgestellte Zeugnisse sind, sofern sie sich nicht auf eine nach dem Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz, LGBl. Nr. 86/2015, anzuerkennende Ausbildung beziehen, als Nachweis der Erfüllung des jeweiligen Anstellungserfordernisses nach Abs. 1 nur zuzulassen, wenn sie schulbehördlich österreichischen Zeugnissen der verlangten Art als gleichwertig anerkannt (nostrifiziert) worden sind.
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