(1) Der Erhalter hat für jede Art der in einer Kinderbetreuungseinrichtung geführten Kinderbetreuungsgruppen eine gruppenführende pädagogische Fachkraft (§ 29 Abs. 2), die die Zusatzerfordernisse nach § 33 erfüllt, mit deren Leitung zu betrauen. Abweichend davon kann auch eine Person mit der Leitung verschiedenartiger Kinderbetreuungsgruppen eines Erhalters betraut werden, sofern sich diese im selben Gebäude befinden.
(2) Die Leitung umfasst sowohl pädagogische als auch administrative Aufgaben und insbesondere auch das Qualitätsmanagement und die Personalentwicklung. Erfüllt der Erhalter alle entsprechenden Anstellungs- und Zusatzerfordernisse, so kann er die Leitung selbst wahrnehmen.
(3) Der Erhalter hat dafür Sorge zu tragen, dass der mit der Leitung betrauten Person für die Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 2 ausreichend Zeit zur Verfügung steht.
(4) Der Erhalter hat der Landesregierung jede Person, die von ihm mit der Leitung betraut wird und jeden personellen Wechsel in dieser Funktion unverzüglich schriftlich bekannt zu geben.
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