(1) Die Betreuungspersonen sind verpflichtet,
a) mindestens alle vier Jahre einen Kurs in Erster Hilfe zu absolvieren und
b) regelmäßig, zumindest jedoch im Ausmaß von 15 Stunden pro Jahr, an berufsspezifischen Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen.
(2) Betreuungspersonen, die einer berufsspezifischen Ausbildung nachgehen, sind für den für die jeweilige Ausbildung festgelegten Mindestzeitraum von der Verpflichtung nach Abs. 1 lit. b befreit.
(3) Fortbildungsveranstaltungen im Sinn des Abs. 1 lit. b haben der Beratung, Weiterbildung und dem Erfahrungsaustausch zu dienen. Dabei sind insbesondere die jeweiligen berufsspezifischen Anforderungen zu thematisieren.
(4) Der Erhalter der Kinderbetreuungseinrichtung ist verpflichtet, Betreuungspersonen die Teilnahme an den im Abs. 1 genannten Kursen und Fortbildungsveranstaltungen zu ermöglichen.
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