(1) Die Aufnahme in eine Kinderbetreuungseinrichtung bedarf der Anmeldung des Kindes für jedes Kinderbetreuungsjahr durch die Eltern. Die Anmeldung hat unter Angabe der gewünschten Tages- und Wochenbetreuungszeiten
a) digital über die Vermittlungsplattform (§ 22c),
b) schriftlich bei der Gemeinde, in der sich der Hauptwohnsitz des Kindes befindet, oder
c) schriftlich bei einem privaten Erhalter einer Kinderbetreuungseinrichtung
zu erfolgen; in den Fällen der lit. b und c haben die Gemeinde bzw. der Erhalter die Anmeldungen in die Vermittlungsplattform zu übertragen. Besteht bereits ein aufrechter Betreuungsvertrag mit einem Erhalter, so bedarf es keiner weiteren Anmeldung für das kommende Kinderbetreuungsjahr. Lediglich die beabsichtigte Beendigung des Betreuungsverhältnisses oder eine beabsichtigte Änderung des Betreuungsausmaßes im kommenden Kinderbetreuungsjahr sind zu melden (Änderungs- bzw. Abmeldung).
(2) Eine Anmeldung oder eine Änderungs- bzw. Abmeldung nach Abs. 1 hat jeweils für das kommende Kinderbetreuungsjahr in der Zeit vom 1. Dezember bis zum 31. Jänner des vorangehenden Kinderbetreuungsjahres zu erfolgen.
(3) Eine Anmeldung oder eine Änderungs- bzw. Abmeldung nach Abs. 1 im laufenden Kinderbetreuungsjahr ist auch außerhalb der im Abs. 2 genannten Frist zulässig.
(4) Die Gemeinden sind berechtigt, das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 22a Abs. 1 durch Abfrage des Hauptwohnsitzes eines nach Abs. 1 angemeldeten Kindes im Zentralen Melderegister (ZMR) zu überprüfen, soweit die Rechtsvorschriften betreffend dieses Register hierzu ermächtigen.
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