(1) Das Land Tirol betreibt zum Zweck der Vermittlung von Kinderbetreuungsplätzen eine Vermittlungsplattform. Diese dient insbesondere der
a) Anmeldung von Kindern in einer Kinderbetreuungseinrichtung,
b) Erfassung der in den Gemeinden und bei den privaten Erhaltern für einen Kinderbetreuungsplatz angemeldeten Kinder,
c) Erfassung des Leistungsangebotes und der Kapazitäten jeder Einrichtung,
d) Erfassung von Zusatzinformationen über spezielle Betreuungsbedürfnisse eines Kindes, die für die Auswahl einer Einrichtung relevant sind,
e) Erfassung der Aufnahme von angemeldeten Kindern in eine Kinderbetreuungseinrichtung und
f) überregionalen Koordinierung und Vermittlung von Betreuungsplätzen.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Ablauf und die Arbeitsprozesse der Vermittlung zu erlassen; dabei können insbesondere auch nähere Bestimmungen über
a) die Durchführung und Abwicklung der Anmeldung ,
b) die Möglichkeiten zur Angabe zusätzlicher Informationen, wie etwa der Art der gewünschten Kinderbetreuungseinrichtung oder allfälliger gewünschter Einrichtungen,
c) die Art und Weise der Eingabe der Platzzuteilung durch die Erhalter in der Anmeldeplattform und die Information der Gemeinden hierüber und
d) die zu erfassenden Daten der Kinderbetreuungseinrichtungen sowie die Art der Übermittlung dieser Daten
getroffen werden.
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