(1) Beim Amt der Tiroler Landesregierung ist zum Zweck der Unterstützung von Gemeinden bei der Vermittlung von Kinderbetreuungsplätzen nach § 22a eine Koordinierungsstelle einzurichten.
(2) Der Koordinierungsstelle obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a) die regionale und überregionale Koordinierung und die Vermittlung von Betreuungsplätzen in den Fällen des § 22a Abs. 3 unter Heranziehung der Vermittlungsplattform (§ 22c),
b) die laufende Koordinierung des Austausches zwischen den einzelnen Gemeinden, den Erhaltern privater Kinderbetreuungsangebote und den Anbietern sonstiger Betreuungsangebote,
c) die laufende Führung einer Evidenz der Kapazitäten in Kinderbetreuungseinrichtungen anhand der Vermittlungsplattform (§ 22c),
d) die Beratung von Gemeinden.
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