(1) Die Gemeinden haben für jedes nach § 22d Abs. 1 und 2 angemeldete Kind, das den Hauptwohnsitz in der Gemeinde hat und spätestens im kommenden Kinderbetreuungsjahr das zweite Lebensjahr vollendet, einen Kinderbetreuungsplatz zu vermitteln (Vermittlungsauftrag).
(2) Der Vermittlungsauftrag gilt dann als erfüllt, wenn für die im Abs. 1 genannten Kinder ein Platz in einer Kinderbetreuungseinrichtung vermittelt wurde, der
a) in der Hauptwohnsitzgemeinde des Kindes oder in einer angemessenen Entfernung zu dieser liegt, oder
b) mit Zustimmung der Eltern weiter vom Hauptwohnsitz des Kindes entfernt liegt.
Dies gilt für die Vermittlung eines sonstigen Betreuungsplatzes oder eines Betreuungsplatzes in einem Waldkindergarten nur dann, wenn die Eltern des zu betreuenden Kindes der jeweiligen Betreuungsform zustimmen.
(3) Kann der Vermittlungsauftrag nach Abs. 1 in einem konkreten Fall weder durch das Angebot an Betreuungsplätzen in der Gemeinde noch durch Kooperationen mit anderen Gemeinden bzw. privaten Erhaltern erfüllt werden, so ist die Koordinierungsstelle (§ 22b) unverzüglich, jedoch spätestens bis zum Ablauf der im § 22e Abs. 3 festgelegten Frist, zu informieren.
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