(1) Die Aufnahme in eine Kinderbetreuungseinrichtung bedarf der Anmeldung des Kindes durch die Eltern.
(2) Wird nichts anderes vereinbart, so gilt die Aufnahme für die gesamte Öffnungszeit. Der Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung kann mit Zustimmung des Erhalters auch nur für einen Teil der Öffnungszeit erfolgen, wenn dadurch das Ausmaß der Besuchspflicht (§ 26) nicht unterschritten wird.
(3) Der Erhalter darf die Aufnahme eines Kindes, mit Ausnahme besuchspflichtiger Kinder (§ 26), nur verweigern oder widerrufen, wenn
a) die vorhandenen Gruppenräume oder die festgesetzte Höchstzahl der Kinder in den einzelnen Kinderbetreuungsgruppen auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer Teilung von Kinderbetreuungsplätzen nach § 10 Abs. 2 oder einer vorübergehenden geringfügigen Überschreitung der zulässigen Kinderhöchstzahlen nach § 10 Abs. 4 die Betreuung eines weiteren Kindes nicht zulassen oder
b) die Eltern eine ihnen obliegende Verpflichtung trotz vorheriger schriftlicher Mahnung nicht erfüllen.
(4) In Betriebskinderbetreuungseinrichtungen ist die Betreuung eines bereits aufgenommenen Kindes bis zum Ende des jeweiligen Kinderbetreuungsjahres auch dann zu ermöglichen, wenn die Betriebszugehörigkeit des Elternteiles endet.
(5) Können nach Maßgabe des Abs. 3 lit. a nicht alle für den Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung angemeldeten Kinder aufgenommen werden, so sind der Reihe nach aufzunehmen:
a) besuchspflichtige Kinder (§ 26) mit Hauptwohnsitz in der Standortgemeinde der Kinderbetreuungseinrichtung,
b) Kinder, die die Kinderbetreuungseinrichtung bereits besuchen,
c) Kinder mit Hauptwohnsitz in der Standortgemeinde der Kinderbetreuungseinrichtung,
d) Kinder, die sich ausschließlich oder überwiegend bei einem Elternteil aufhalten, wenn dieser Elternteil berufstätig ist,
e) Kinder, die sich ausschließlich oder überwiegend bei einem Elternteil aufhalten, wenn dieser Elternteil nachweislich arbeitssuchend ist oder sich in Ausbildung befindet,
f) Kinder, deren Eltern berufstätig sind,
g) Kinder, deren Eltern nachweislich arbeitssuchend sind oder sich in Ausbildung befinden,
h) Kinder, die nach ihrem Alter dem Schuleintritt am nächsten stehen,
i) Kinder, deren Geschwisterkind die Kinderbetreuungseinrichtung bereits besucht.
Auf Betriebskinderbetreuungseinrichtungen sind die lit. a und c mit der Maßgabe anzuwenden, dass nicht auf den Hauptwohnsitz des Kindes, sondern auf die Betriebszugehörigkeit eines Elternteils abzustellen ist.
(6) Für die Aufnahme von Kindern in einen Kindergarten ist Abs. 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass schulpflichtige Kinder gegenüber nicht schulpflichtigen Kindern, die die Kriterien nach den lit. a bis i erfüllen, nachgereiht aufzunehmen sind.
(7) Wird die Aufnahme eines Kindes verweigert oder widerrufen, so hat der Erhalter dies schriftlich zu begründen und diese Begründung der Aufsichtsbehörde und der Hauptwohnsitzgemeinde des betroffenen Kindes zur Kenntnis zu bringen.
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