(1) Die Gemeinden haben zu gewährleisten, dass unter Berücksichtigung von gemeindeübergreifenden sowie von jenen privaten Kinderbetreuungseinrichtungen, deren Betrieb von der Gemeinde durch finanzielle Mittel oder durch Sachmittel unterstützt wird, ein ganztägiges und ganzjähriges Angebot an Betreuungsplätzen in einem solchen Ausmaß sichergestellt ist, dass eine Vereinbarkeit von Familie und Beruf und eine Bildungsmöglichkeit für alle Kinder gegeben ist. Betreuungsplätze in Waldkindergärten oder in Waldkindergartengruppen sind hierbei nur zu berücksichtigen, wenn die Eltern des zu betreuenden Kindes dieser Betreuungsform zustimmen.
(2) Die Gemeinden haben jährlich den Bedarf an Kinderbetreuungsplätzen in den kommenden zwei Jahren für
a) Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr,
b) Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Eintritt der Schulpflicht und
c) schulpflichtige Kinder,
jeweils mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde, zu erheben (Abs. 4).
(3) Die Landesregierung hat den Gemeinden zur Durchführung der Bedarfserhebung die hierfür erforderlichen statistischen Daten zur Wanderungsbilanz, zur Bevölkerungsprognose und zum Bestand an Kinderbetreuungsplätzen zur Verfügung zu stellen. Soweit für einzelne Gemeinden darüber hinausgehende für die Bedarfserhebung relevante statistische Daten vorliegen, kann die Landesregierung diese Daten der Gemeinde ebenfalls zur Verfügung stellen.
(4) Die Gemeinden haben die von der Landesregierung zur Verfügung gestellten Daten unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten, wie etwa der demographischen Entwicklung, der Siedlungsentwicklung in der Gemeinde sowie anderer besonderer Indikatoren, z. B. der Auslastung in den örtlichen Kinderbetreuungseinrichtungen sowie deren Öffnungszeiten, erforderlichenfalls zu ergänzen und sodann den Bedarf an Betreuungsplätzen nach Abs. 2 in der Gemeinde unter besonderer Berücksichtigung
b) der Tages-, Wochen- und Jahresöffnungszeiten der in der Gemeinde bereits bestehenden Kinderbetreuungseinrichtungen,
c) der zum Zeitpunkt der Bestandserhebung bereits absehbaren Entwicklungen, die eine Verminderung oder eine Erhöhung der bereits bestehenden Kinderbetreuungsangebote erwarten lassen,
d) der bestehenden Kooperationen mit anderen Gemeinden und privaten Kinderbetreuungseinrichtungen und
e) der bestehenden Auslastung der Kinderbetreuungseinrichtungen
zu erheben.
(5) Auf der Grundlage der durchgeführten Bedarfserhebung hat die Gemeinde geeignete Maßnahmen zur Bedarfsdeckung darzustellen (Maßnahmendarstellung) oder festzustellen, dass der Bedarf durch das bestehende Angebot gedeckt ist. Der Bürgermeister hat dem Gemeinderat eine Maßnahmendarstellung zur Beschlussfassung vorzulegen bzw. die Feststellung, dass der Bedarf durch das bestehende Angebot gedeckt ist, zur Kenntnis zu bringen.
(6) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen insbesondere über den Ablauf und den Umfang der Bedarfserhebung erlassen.
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