(1) Kinderbetreuungseinrichtungen können als Waldkindergärten errichtet werden und allenfalls auch aus mehreren Waldkindergartengruppen bestehen. Darüber hinaus können in Kindergärten einzelne Gruppen als Waldkindergartengruppen geführt werden.
(2) Für Waldkindergärten und Waldkindergartengruppen gelten die Bestimmungen für Kindergartengruppen, soweit in den Abs. 3 bis 5 nichts anderes bestimmt ist.
(3) Waldkindergärten und Waldkindergartengruppen müssen über ein feststehendes und überdachtes Gebäude verfügen. Abweichend von § 12 Abs. 2 haben sie folgende räumliche Mindestausstattung aufzuweisen:
a) einen Innenraum mit einer Mindestfläche vom 46 m 2 , davon eine Rückzugsmöglichkeit mit einer Fläche von mindestens 6 m 2 ,
b) eine Garderobe mit einer Fläche von mindestens 15 m 2 ,
c) einen Küchen- und Essbereich mit einer Mindestfläche von 12 m 2 ,
d) einen überdachten und nach drei Seiten geschlossenen Außenbereich in der Größe von mindestens 20 m 2 ,
e) ein WC mit einer Fläche von mindestens 8 m 2 mit jeweils einem Erwachsenen-WC-Sitz und einem Kinder-WC-Sitz,
f) einem Mitarbeitergarderobenbereich sowie einem Bürobereich bei mehrgruppigen Einrichtungen.
Die Erfordernisse der lit. a, b, d und e müssen für jede Gruppe erfüllt werden.
(4) Abweichend von § 10 Abs. 1 beträgt die zulässige Zahl der Kinder höchstens 16, abweichend davon können bis zu 20 Kinder aufgenommen werden, wenn ab dem 17. Kind eine dritte Betreuungsperson vorhanden ist. Eine Überschreitung der Kinderhöchstzahl nach § 10 Abs. 4 und 5 ist nicht zulässig.
(5) Abweichend von § 21 Abs. 1 ist eine Alterserweiterung nur mit schulpflichtigen Kindern zulässig.
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