(1) Um die Inklusion aller in einer Gruppe betreuten Kinder zu sichern, ist der Personalstand in Kinderbetreuungsgruppen während der Kernzeit (§ 11 Abs. 3) durch das jeweils erforderliche Ausmaß an Stützstunden zu verstärken, wenn
a) eine befürwortende schriftliche Situationsanalyse (Abs. 3) der Landesregierung vorliegt,
b) eine außergewöhnlich belastende Gruppenkonstellation vorliegt oder die soziale Integration aller in der Gruppe betreuten Kinder nur mit Hilfe von Stützstunden möglich ist und der Bildungs- und Erziehungsauftrag sonst nicht erfüllbar ist und
c) keine anderen Maßnahmen ergriffen werden können, die die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages ermöglichen.
(2) Der Erhalter hat der Landesregierung die Einrichtung einer Kinderbetreuungsgruppe mit erhöhtem Unterstützungsbedarf unverzüglich und für jedes Kinderbetreuungsjahr gesondert schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige hat alle zum Nachweis der Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. b und c erforderlichen Angaben, insbesondere auch eine schriftliche Aufstellung aller zur Inklusion der in der Gruppe betreuten Kinder geprüften Maßnahmen sowie der in diesem Zusammenhang bereits umgesetzten Maßnahmen zu enthalten.
(3) Die schriftliche Situationsanalyse hat insbesondere
a) eine Beschreibung der Situation und der besonders herausfordernden Faktoren in der Gruppe,
b) eine Beurteilung, ob aufgrund der gegebenen Situation unter Berücksichtigung der durch den Erhalter geprüften bzw. umgesetzten Maßnahmen die Notwendigkeit des Einsatzes von Stützstunden besteht und
c) das allenfalls erforderliche Ausmaß an Stützstunden und deren allfällige Zweckbindung
zu enthalten.
(4) Die Landesregierung hat die Einrichtung einer Kinderbetreuungsgruppe mit erhöhtem Unterstützungsbedarf binnen zehn Wochen nach dem vollständigen Vorliegen der Anzeige zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht vorliegen, so ist die Einrichtung zu untersagen.
(5) Erfolgt innerhalb der im Abs. 4 genannten Frist keine bescheidmäßige Erledigung der Anzeige oder stimmt die Landesregierung schriftlich ausdrücklich zu, so gilt die Einrichtung der Kinderbetreuungsgruppe mit erhöhtem Unterstützungsbedarf als genehmigt.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise