(1) Zum Schutz der betreuten Kinder vor Gewalt ist für jede Kinderbetreuungseinrichtung ein die geltenden fachlichen Standards berücksichtigendes Kinderschutzkonzept zu erarbeiten. Dieses Konzept muss jedenfalls Folgendes beinhalten:
a) eine Risikoanalyse,
b) einen Verhaltenskodex,
c) einen Leitfaden zum Umgang mit Beschwerden und Verdachtsfällen und
d) einen Plan zur Umsetzung und zur Implementierung.
(2) Das Kinderschutzkonzept ist von der Leitung (§ 30) in Zusammenarbeit mit dem Erhalter und den Betreuungspersonen mindestens alle zwei Jahre zu evaluieren und gegebenenfalls anzupassen. Das Ergebnis der Evaluierung hat der Erhalter der Landesregierung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(3) Das Kinderschutzkonzept hat in der Kinderbetreuungseinrichtung aufzuliegen. Den Eltern ist das Kinderschutzkonzept auf Wunsch auszuhändigen.
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