(1) Der Erhalter einer Kinderbetreuungseinrichtung kann bei der Landesregierung die Bewilligung eines Kinderbetreuungsversuches beantragen. Dem Antrag ist eine Beschreibung des Kinderbetreuungsversuches anzuschließen. In der Beschreibung sind der Inhalt des beantragten Versuches und die erforderlichen Abweichungen von einzelnen Bestimmungen dieses Gesetzes eingehend darzulegen.
(2) Die Landesregierung hat die Genehmigung befristet sowie erforderlichenfalls unter Bedingungen und/oder Auflagen zu erteilen, wenn
a) die Beschreibung von den Bestimmungen dieses Gesetzes nur insoweit abweicht, als dies im Hinblick auf den Versuchszweck und das Versuchsziel unbedingt erforderlich ist und
b) die Durchführung des Versuchs die Erfüllung der Aufgabe der Kinderbetreuungseinrichtung nicht gefährdet.
(3) Das Land Tirol kann Kinderbetreuungsversuche abweichend von den §§ 38, 38a und 38b unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Versuchs, etwa im Hinblick auf den Personalaufwand, die Anzahl der betreuten Kinder, die räumlichen Voraussetzungen oder die pädagogische Konzeption, fördern.
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