Die Landesregierung ist zuständige Behörde nach den Art. 13 und 14 der EVTZ-Verordnung und entscheidet über
a) die Verpflichtung eines Mitgliedes nach § 2 Abs. 1 zum Austritt aus dem EVTZ,
b) die Untersagung der Tätigkeit eines EVTZ im Land Tirol und
c) die Auflösung eines EVTZ mit Sitz in Tirol.
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