(1) Sperrmüll ist jener Siedlungsabfall, der wegen seiner Größe oder Form nicht in die für die Sammlung des Siedlungsabfalls auf den einzelnen Grundstücken bestimmten Müllbehälter eingebracht werden kann.
(2) Getrennt zu sammelnde Siedlungsabfälle sind jene Siedlungsabfälle, die nach bundesrechtlichen Bestimmungen oder einer Verordnung der Landesregierung getrennt vom restlichen Siedlungsabfall zu sammeln sind.
(3) Restmüll (gemischter Siedlungsabfall) ist jener Siedlungsabfall, der nach der Trennung von den getrennt zu sammelnden Siedlungsabfällen und dem Sperrmüll verbleibt. Gemischte Siedlungsabfälle gelten auch dann weiterhin als gemischte Siedlungsabfälle, wenn sie einem Behandlungsverfahren unterzogen worden sind, das ihre Eigenschaften nicht wesentlich verändert hat.
(4) Sonstige Abfälle sind alle diesem Gesetz unterliegenden nicht gefährlichen Abfälle, wie Abfälle aus der Produktion, Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei, Klärgruben, Kanalisation und Kläranlagen, einschließlich Klärschlämme, Altfahrzeuge und Bau- und Abbruchabfälle, mit Ausnahme der Siedlungsabfälle.
(5) Biologisch verwertbare Siedlungsabfälle sind Bioabfälle im Sinn des § 2 Abs. 4 Z 7 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 200/2021 (biologisch abbaubare Garten- und Parkabfälle, Nahrungsmittel- und Küchenabfälle aus Haushalten, Büros, Gaststätten, Großhandel, Kantinen, Cateringgewerbe und aus dem Einzelhandel sowie vergleichbare Abfälle aus Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben).
(6) Biologisch verwertbare sonstige Abfälle sind biologisch abbaubare produktionsspezifische Abfälle aus Nahrungs-, Genuss- und Futtermittelverarbeitungsbetrieben und dergleichen.
(7) Öffentlich ist eine Behandlungsanlage, deren Standort und Einzugsbereich nach § 5 Abs. 4 lit. b festgelegt sind.
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