(1) Die Gemeinde hat unter Bedachtnahme auf die Grundsätze nach § 4 und auf das Abfallwirtschaftskonzept durch Verordnung eine Müllabfuhrordnung zu erlassen.
(2) Die Müllabfuhrordnung hat jedenfalls zu enthalten:
a) die Festlegung jener Grundstücke, die nach § 14 Abs. 3 von der Abholpflicht ausgenommen sind,
b) die Festlegung der Sammelstellen nach § 14 Abs. 2 lit. b,
c) die Festlegung der Art, der Größe und der Anzahl der für die Sammlung des Restmülls auf den einzelnen Grundstücken zu verwendenden Restmüllbehälter, ihres Aufstellungsortes für die Entleerung und der Zeitpunkte ihrer Entleerung, wobei die Anzahl der Restmüllbehälter unter Bedachtnahme auf die Anzahl der in einem Haushalt lebenden Personen bzw. auf die Art der Betriebe festzulegen ist,
d) die Festlegung des Systems der Abholung des Sperrmülls, wobei die Abholung mindestens einmal jährlich zu erfolgen hat, soweit nicht Sperrmüll nach § 14 Abs. 3 von der Abholpflicht ausgenommen ist,
e) die Festlegung des Systems der getrennt zu sammelnden Siedlungsabfälle, und, sofern diese Abfälle in gesonderten Behältnissen auf den einzelnen Grundstücken zu sammeln sind, der Abholung dieser Abfälle,
f) die Festlegung des Systems der Abholung der biologisch verwertbaren Siedlungsabfälle, sofern nicht aufgrund einer Verordnung nach § 14 Abs. 4 eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Abholung biologisch verwertbarer Abfälle besteht, sowie des Systems der Sammlung saisonal anfallender Gartenabfälle und
g) Vorschriften über die Verwendung und die Reinigung der Müllbehälter.
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