(1) Die Gemeinde hat zur Besorgung der Aufgaben nach Abs. 2 eine öffentliche Müllabfuhr einzurichten und Abfallberatung zu betreiben. Die Gemeinde kann sich zur Besorgung dieser Aufgaben auch eines privaten Unternehmens oder der öffentlichen Müllabfuhr einer anderen Gemeinde bedienen oder zur Besorgung dieser Aufgaben mit anderen Gemeinden einen Gemeindeverband bilden.
(2) Durch die öffentliche Müllabfuhr sind folgende Aufgaben entsprechend den Interessen nach § 4 Abs. 6 zu besorgen:
a) die Abholung des Siedlungsabfalls (Restmüll, getrennt zu sammelnder Siedlungsabfall, biologisch verwertbarer Siedlungsabfall und Sperrmüll) von den Grundstücken, auf denen er anfällt, soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt oder in einer Verordnung nach Abs. 4 nichts anderes festgelegt ist,
b) die Bereitstellung einer ausreichenden Anzahl von Sammelstellen für den Siedlungsabfall (Restmüll, getrennt zu sammelnder Siedlungsabfall, biologisch verwertbarer Siedlungsabfall und Sperrmüll), soweit eine Ausnahme von der Abholpflicht nach Abs. 3 oder aufgrund einer Verordnung nach Abs. 4 besteht,
c) die Abfuhr des nach lit. a und b gesammelten Restmülls und Sperrmülls zu jener öffentlichen Behandlungsanlage, in deren Einzugsbereich die Gemeinde liegt,
d) die Abgabe der nach lit. a und b gesammelten getrennt zu sammelnden Siedlungsabfälle an befugte Entsorgungsunternehmen,
e) der Betrieb oder die Abfuhr zu einer biologischen Verwertungsanlage für die nach lit. a und b gesammelten biologisch verwertbaren Siedlungsabfälle.
(3) Von der Abholpflicht nach Abs. 2 lit. a ausgenommen sind jene Grundstücke, bei denen aufgrund ihrer Lage oder ihrer verkehrstechnischen Erschließung die Abholung nur mit einem wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand möglich wäre. Von der Abholpflicht sind weiters getrennt zu sammelnde Siedlungsabfälle und Sperrmüll ausgenommen, soweit nach der Müllabfuhrordnung die Abfallbesitzer dafür zu sorgen haben, dass sie zu den Sammelstellen gebracht werden.
(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung einzelne Gemeinden oder genau abgegrenzte Teile von Gemeinden von der Verpflichtung zur Abholung biologisch verwertbarer Siedlungsabfälle ausnehmen, wenn die Abholung nur mit einem unverhältnismäßig hohen wirtschaftlichen Aufwand möglich wäre und die Interessen nach § 4 Abs. 6 nicht gefährdet werden.
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