Die Erzeuger von sonstigen Abfällen haben dafür zu sorgen, dass
a) jene verwertbaren sonstigen Abfälle, die zur Wiederverwendung vorbereitet, recycelt oder sonst verwertet werden können, dieser entsprechenden Verwertung zugeführt oder einer entsprechenden Verwertungsanlage übergeben werden und
b) nicht verwertbare sonstige Abfälle einer entsprechenden Beseitigung zugeführt werden,
sodass die Interessen nach § 4 Abs. 6 nicht beeinträchtigt werden.
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