Für folgende Untersuchungen und Kontrollen wird eine Fleischuntersuchungsgebühr – im Folgenden kurz Gebühr genannt – als ausschließliche Landesabgabe erhoben:
a) für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung der in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen, ABl. 2019 Nr. L 131, S. 51, genannten Tierarten,
b) für die amtlichen Hygienekontrollen in Schlacht-, Zerlegungs- und Wildbearbeitungsbetrieben nach Abschnitt 4 des 2. Hauptstückes des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 24/2007, und
c) für die Rückstandskontrollen nach Abschnitt 5 des 2. Hauptstückes des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes.
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