(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. März 2006 in Kraft.
(2) § 15 tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.
(3) Fremden, denen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Leistungen aufgrund des § 2a Abs. 3 des Tiroler Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 105/1973, in der jeweils geltenden Fassung gewährt wurden, sind diese Leistungen im bisher festgesetzten Ausmaß weiter zu gewähren. Eine Neufestsetzung dieser Leistungen nach diesem Gesetz hat nur bei einer Änderung der Sachlage zu erfolgen.
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