§ 21 § 21 — Grundversorgungsgesetz, Tiroler
(1) Vor der Kürzung oder dem Entzug von Leistungen der Grundversorgung nach § 6 Abs. 1, 2 und 3, auf die ein Rechtsanspruch besteht, sind die betroffenen Fremden nach § 4 lit. c, d und e zu hören, soweit dies ohne Aufschub möglich ist. Die Entscheidung hat im Einzelfall unter Bedachtnahme auf die besondere Situation und eine allfällige Schutzbedürftigkeit des Fremden unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit zu erfolgen.
(2) Ist über die Gewährung von Leistungen der Grundversorgung im Verwaltungsweg zu entscheiden, so ist ein Bescheid nur zu erlassen, wenn
a) die Leistung nicht oder nicht vollständig gewährt wird oder
b) dies der Antragsteller begehrt.
Andernfalls ist von der Erlassung eines Bescheides abzusehen. In diesem Fall kann die Erlassung eines Bescheides innerhalb eines Jahres vom Tag der Mitteilung der Entscheidung an verlangt werden. Bescheide sind schriftlich zu erlassen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden