§ 20 § 20 — Grundversorgungsgesetz, Tiroler
Der Landesregierung obliegen:
a) alle nach diesem Gesetz im Verwaltungsweg zu treffenden Entscheidungen und
b) die Gewährung der vom Land Tirol als Träger von Privatrechten zu gewährenden Leistungen der Grundversorgung sowie deren Kürzung und Entzug.
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