Die Gemeinden haben dem Land Tirol jährlich 35 v.H. der Kosten zu ersetzen, die das Land Tirol für die Grundversorgung nach Verrechnung mit dem Bund zu tragen hat. Dieser Kostenbeitrag ist von der Landesregierung auf alle Gemeinden des Landes aufzuteilen. Der Beitrag der einzelnen Gemeinden ist nach ihrer Finanzkraft von der Landesregierung festzusetzen. Diese wird für jede Gemeinde unter sinngemäßer Anwendung des § 21 Abs. 5 vierter Satz des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 99/2010, in der jeweils geltenden Fassung ermittelt. § 21 Abs. 8, 9, 10 und 11 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes gilt sinngemäß.
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