(1) Der Empfänger der Grundversorgung ist zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn
a) er zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelangt oder
b) nachträglich bekannt wird, dass er zur Zeit der Gewährung der Grundversorgung hinreichendes Einkommen oder Vermögen hatte.
Lit. a ist bei Fremden nach § 4 lit. d mit der Maßgabe anzuwenden, dass das hinreichende Einkommen oder Vermögen nicht aus eigener Erwerbstätigkeit erwirtschaftet wurde. Die Festsetzung von Raten ist zulässig.
(2) Die Verpflichtung zum Ersatz der Kosten nach Abs. 1 geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass des Empfängers der Grundversorgung über.
(3) Vom Empfänger der Grundversorgung sind die Kosten der Grundversorgung, die ihm vor Erreichung der Volljährigkeit gewährt wurden, nicht zu ersetzen.
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