Im Sinn dieses Gesetzes gelten als:
a) Fremde die im § 4 genannten Personen,
b) Betreuungseinrichtung eine Einrichtung zur Betreuung von Fremden, die das Land Tirol, eine Gemeinde, ein Gemeindeverband, eine zur Mitarbeit herangezogene humanitäre, kirchliche oder private Einrichtung oder eine Institution der freien Wohlfahrtspflege oder eine zu diesem Zweck gegründete Rechtsträgerin betreibt, und eine Einrichtung im Sinn des § 7 Abs. 1 dritter Satz,
c) organisierte Unterkunft die Unterkunft in einer Betreuungseinrichtung nach lit. b,
d) individuelle Unterkunft ein Wohnraum, der von Fremden selbst in Bestand genommen wird,
e) unbegleitete Minderjährige Fremde unter 18 Jahren, die ohne Begleitung eines für sie nach dem Gesetz oder dem Gewohnheitsrecht verantwortlichen Erwachsenen in Österreich eingereist sind, solange sie sich nicht tatsächlich in der Obhut eines solchen Erwachsenen befinden; hierzu gehören auch Minderjährige, die nach der Einreise in Österreich ohne Begleitung zurückgelassen worden sind,
f) schutzbedürftige Fremde Personen, die aufgrund ihrer speziellen Situation besondere Bedürfnisse im Rahmen der Unterbringung und der Betreuung haben, wie Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, ältere Menschen, Schwangere, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, lesbische, schwule, bisexuelle, trans- und intergeschlechtliche Personen, Opfer des Menschenhandels, Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, Personen mit Behinderungen, schweren körperlichen Erkrankungen oder psychischen Störungen,
g) Familienangehörige eines Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat,
1. dessen ledige minderjährige oder volljährige unterhaltsberechtigte Kinder sowie dessen Ehegatte oder eingetragene Partner, sofern die Ehe bei Ehegatten oder die Partnerschaft bei eingetragenen Partnern bereits vor der Ankunft des Fremden im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bestanden hat, und
2. dessen Eltern und, wenn dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Ankunft des Fremden im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bestanden hat, die sonstigen gesetzlichen Vertreter eines ledigen minderjährigen Antragstellers,
h) Notlage, wenn die eigenen Mittel und Kräfte des Fremden zur Abdeckung seiner Grundbedürfnisse nicht ausreichen und er diese Mittel auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält,
i) Zuwendung zur Deckung des täglichen Bedarfs eine Zuwendung, die Fremden nach § 4 regelmäßig als Geldbetrag, in Form von Gutscheinen, Sachleistungen oder als Kombination daraus, sofern eine solche Zuwendung einen Geldbetrag enthält, bereitgestellt wird, um ihnen in ihrem täglichen Leben ein Mindestmaß an Eigenständigkeit zu ermöglichen.
Keine Ergebnisse gefunden