(1) Die Bergwächter und die Anwärter haben ihren Dienst ehrenamtlich auszuüben.
(2) Der Bergwächter hat gegenüber dem Land Tirol Anspruch
a) auf Ersatz der Reisegebühren aufgrund eines besonderen von der Bezirksverwaltungsbehörde im Einzelfall angeordneten Dienstauftrages;
b) auf Ersatz der notwendigen Barauslagen, die bei einer aufgrund eines Dienstauftrages durchgeführten Amtshandlung entstanden sind;
c) auf Ersatz der notwendigen Barauslagen, wenn er im Zusammenhang mit der Ausübung seiner Befugnisse nach § 5 einer Ladung als Zeuge vor die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörde oder die Landespolizeidirektion gefolgt ist;
d) auf Ersatz der notwendigen Barauslagen, wenn er zur Angelobung erschienen ist.
(3) Ansprüche nach Abs. 2 sind nach den Bestimmungen der Landesreisegebührenvorschrift, LGBl. Nr. 45/1996, in der jeweils geltenden Fassung bei der Bezirksverwaltungsbehörde, deren Hilfsorgan der Antragsteller ist, schriftlich geltend zu machen.
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