(1) Der Bergwächter hat den Dienst nach Maßgabe des ihm erteilten Dienstauftrages auszuüben.
(2) Der Bergwächter hat bei der Ausübung des Dienstes das Dienstabzeichen sichtbar zu tragen und den Dienstausweis mit sich zu führen. Er hat den Dienstausweis dem Betretenen vorzuweisen. Er hat den Dienst nach Maßgabe der Dienstvorschrift in Dienstkleidung auszuüben.
(3) Für den Bergwächter und den Anwärter gelten die Bestimmungen über die Geheimhaltungspflicht für Landesbedienstete (§ 13 des Landesbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 2/2001, in der jeweils geltenden Fassung) sinngemäß. Die Entscheidung über die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht obliegt der Landesregierung.
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