(1) Der Bezirksausschuss besteht aus dem Bezirksleiter als Vorsitzendem, seinen Stellvertretern und den Einsatzstellenleitern des Bergwachtbezirkes.
(2) Dem Bezirksausschuss obliegen:
a) die Wahl des Bezirksleiters und von zwei Stellvertretern des Bezirksleiters sowie die Wahl von zwei Rechnungsprüfern des Bezirksausschusses und von zwei Stellvertretern dieser Rechnungsprüfer aufgrund der von den Einsatzstellen erstatteten Wahlvorschläge;
b) die Bekanntgabe des Jahresvoranschlages des Bergwachtbezirkes an den Landesausschuss;
c) die nach § 13 Abs. 3 übertragene Verwaltung des Vermögens;
d) die Abgabe einer Stellungnahme nach § 13 Abs. 2 lit. f;
e) die Beratung und Beschlussfassung in allen wichtigen Angelegenheiten der Tiroler Bergwacht im Bergwachtbezirk;
f) die Erstattung von Wahlvorschlägen nach § 13 Abs. 2 lit. g.
(3) Den Vorsitz in den Sitzungen des Bezirksausschusses hat bei der Wahl des Bezirksleiters der älteste Einsatzstellenleiter, im Übrigen der Bezirksleiter zu führen.
(4) Der Bezirksausschuss ist vom Bezirksleiter nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, sowie binnen zwei Wochen dann einzuberufen, wenn es die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörde oder mindestens ein Drittel der Mitglieder des Bezirksausschusses verlangen. Von der Einberufung sind die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörde und der Landesleiter zu verständigen. Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörde können zu den Sitzungen einen Vertreter entsenden, der ebenso wie der Landesleiter berechtigt ist, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.
(5) Sitzungen des Bezirksausschusses können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
a) gelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben,
b) ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
c) sind im Protokoll die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
d) können auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.
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