(1) Zur Unterstützung der Bezirksverwaltungsbehörde bei der Vollziehung folgender Gesetze in ihrer jeweils geltenden Fassung und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen können Bergwächter bestellt werden:
a) Tiroler Naturschutzgesetz 1997, LGBl. Nr. 33;
b) die in der Anlage zu § 46 Abs. 1 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997 angeführten, als Gesetze geltenden Verordnungen über die Erklärung von Gebieten zu Naturschutzgebieten;
c) Tiroler Nationalparkgesetz Hohe Tauern, LGBl. Nr. 103/1991;
d) Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz, LGBl. Nr. 50/1990;
e) Landes-Polizeigesetz, LGBl. Nr. 60/1976, hinsichtlich des Schutzes vor Störungen durch Lärm und des Schutzes vor Gefährdungen und Belästigungen durch Tiere;
f) Tiroler Tierschutzgesetz, LGBl. Nr. 57/1997;
g) Tiroler Feldschutzgesetz 2000, LGBl. Nr. 58;
h) Tiroler Campinggesetz 2001, LGBl. Nr. 37.
(2) Die Bergwächter haben bei der Vollziehung der Strafbestimmungen der im Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften in dem durch § 5 festgelegten Umfang mitzuwirken.
(3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auch anzuwenden, soweit den Bergwächtern die Mitwirkung bei der Vollziehung anderer als der im Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften obliegt.
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