(1) Für den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67 EStG 1988 und für Rechtsansprüche des Dienstnehmers, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, gilt § 26 Abs. 1 TMSchG 2005, für den Urlaubsanspruch § 26 Abs. 2 und 6 TMSchG 2005 sinngemäß.
(2) Der Dienstgeber hat dem Dienstnehmer auf sein Verlangen jeweils eine Bestätigung über den Beginn und die Dauer des Karenzurlaubes auszustellen. Diese Bestätigung ist vom Dienstnehmer mit zu unterfertigen. Solche Bestätigungen sind von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit.
(3) Wird der gemeinsame Haushalt des Vaters mit dem Kind aufgehoben, so endet der Karenzurlaub nach diesem Gesetz. Der Dienstnehmer gilt ab diesem Zeitpunkt bis zum Ende des ursprünglich nach diesem Gesetz gewährten Karenzurlaubes als gegen Entfall der Bezüge im Sinne der dienstrechtlichen Vorschriften beurlaubt. Auf Verlangen des Dienstgebers hat der Dienstnehmer vorzeitig den Dienst anzutreten.
(4) Der Dienstnehmer hat seinem Dienstgeber die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes mit dem Kind unverzüglich bekannt zu geben.
(5) Der Ablauf von laufenden gesetzlichen und vertraglichen Verjährungs- und Verfallfristen betreffend Ansprüche aus dem Dienstverhältnis, die der Dienstnehmer zu Beginn eines Karenzurlaubes bereits erworben hat, bleibt bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Ende des Karenzurlaubes gehemmt.
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