§ 4 Aufgeschobener Karenzurlaub — Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005, Tiroler
(1) Der Dienstnehmer kann mit dem Dienstgeber vereinbaren, dass er drei Monate seines Karenzurlaubes aufschiebt und bis zum Ablauf des achten Lebensjahres des Kindes verbraucht. Dabei sind die dienstlichen Interessen unter Bedachtnahme auf den Anlass der Inanspruchnahme des Karenzurlaubes zu berücksichtigen. Ein aufgeschobener Karenzurlaub kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Karenzurlaub
a) nach § 2 Abs. 1 spätestens mit dem Ablauf des 19. Lebensmonats des Kindes,
b) nach § 2 Abs. 2 und 7 und § 3 Abs. 1 spätestens mit dem Ablauf des 21. Lebensmonats des Kindes oder
c) bei Inanspruchnahme eines aufgeschobenen Karenzurlaubes auch durch die Mutter spätestens mit dem Ablauf des 18. Lebensmonats des Kindes
geendet hat.
(2) Die Geburt eines weiteren Kindes hindert nicht die Vereinbarung über den Verbrauch des aufgeschobenen Karenzurlaubes.
(3) Die Absicht, einen aufgeschobenen Karenzurlaub in Anspruch zu nehmen, ist dem Dienstgeber zu den in den §§ 2 Abs. 5 oder 3 Abs. 3 genannten Zeitpunkten bekannt zu geben. Kommt innerhalb von zwei Wochen ab der Bekanntgabe keine Einigung zustande, so hat der Dienstgeber die Ablehnung schriftlich zu begründen und kann binnen weiterer zwei Wochen wegen der Inanspruchnahme des aufgeschobenen Karenzurlaubes die Klage beim zuständigen Gericht einbringen, widrigenfalls die Zustimmung als erteilt gilt. Der Dienstnehmer kann bei Nichteinigung oder im Fall der Klage bekannt geben, dass er anstelle des aufgeschobenen Karenzurlaubes einen Karenzurlaub bis zu den in den §§ 2 Abs. 1, 2 und 7 sowie 3 Abs. 1 genannten Zeitpunkten in Anspruch nimmt. Gleiches gilt, wenn der Klage des Dienstgebers stattgegeben wird.
(4) Der Beginn des aufgeschobenen Teiles des Karenzurlaubes ist dem Dienstgeber spätestens drei Monate vor dem gewünschten Zeitpunkt bekannt zu geben. Kommt innerhalb von zwei Wochen ab der Bekanntgabe keine Einigung zustande, so hat der Dienstgeber die Ablehnung schriftlich zu begründen. Der Dienstnehmer kann den aufgeschobenen Karenzurlaub zum gewünschten Zeitpunkt antreten, es sei denn, der Dienstgeber hat binnen weiterer zwei Wochen wegen des Zeitpunktes des Antrittes des aufgeschobenen Karenzurlaubes die Klage beim zuständigen Gericht eingebracht.
(5) In Rechtsstreitigkeiten nach den Abs. 3 und 4 steht keiner Partei ein Kostenersatzanspruch an die andere zu, ist gegen ein Urteil des Gerichtes erster Instanz eine Berufung nicht zulässig und sind, unabhängig vom Wert des Streitgegenstandes, Beschlüsse des Gerichtes erster Instanz nur aus den Gründen des § 517 ZPO sowie wegen Nichtzulassung einer Klagsänderung anfechtbar.
(6) Wird der aufgeschobene Karenzurlaub im Rahmen eines anderen Dienstverhältnisses als jenem, das zur Zeit der Geburt des Kindes bestanden hat, in Anspruch genommen, so bedarf es vor dem Antritt des aufgeschobenen Karenzurlaubes jedenfalls einer Vereinbarung mit dem neuen Dienstgeber.
(7) Eine Kündigung wegen eines beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen aufgeschobenen Karenzurlaubes kann innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Kündigung bei Gericht angefochten werden. § 105 Abs. 5 ArbVG gilt sinngemäß. Der Dienstgeber hat auf ein schriftliches Verlangen des Dienstnehmers eine schriftliche Begründung der Kündigung auszustellen. Der Dienstnehmer muss die schriftliche Begründung bei sonstigem Ausschluss des Rechts auf Ausstellung binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang der Kündigung verlangen. Der Dienstgeber muss die schriftliche Begründung binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang des Verlangens ausstellen. Der Umstand, dass eine schriftliche Begründung nicht übermittelt wurde, ist für die Rechtswirksamkeit der Beendigung ohne Belang.
(8) Dienstnehmer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis nach § 1 Abs. 1 können den aufgeschobenen Karenzurlaub zu dem von ihnen gewünschten Zeitpunkt in Anspruch nehmen. Auf sie sind Abs. 3 zweiter, dritter und vierter Satz, Abs. 4 zweiter und dritter Satz, Abs. 5 und Abs. 7 nicht anzuwenden.
Rückverweise
Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft
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§ 74 § 74
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Fiaker-Betriebsordnung
§ 2 Bestimmungen über Fuhrwerke und Zugpferde
…Behörde zugewiesenen Fuhrwerknummern-Plakette gekennzeichnet sind. Diese Plakette ist von der Behörde für jene Fuhrwerke zur Verfügung zu stellen, die von der Unternehmerbewilligung ( § 4 Abs. 3 lit. c des Fiakergesetzes ) umfaßt sind. (3) Zugpferde müssen mindestens einmal jährlich von einem Tierarzt hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Eignung für die…
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§ 94 § 94
…Personalvertretung und in dem Gemeinderatsbeschluß (Stadtsenatsbeschluß) über die Bewilligung des Urlaubes ist ausdrücklich auszusprechen, ob ein ausschließliches oder ein überwiegendes öffentliches Interesse vorliegt oder nicht. (4) Sonderurlaube unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaube), auf deren Gewährung nach den Bestimmungen der Mutterschutzgesetze oder des NÖ Vater-Karenzurlaubsgesetzes 2000 , LGBl. 2050, ein Rechtsanspruch…
§ 16 GSpG · GSpG · Glücksspielgesetz
§ 16 Spielbedingungen und Vertrieb
…tragen, und der vorherigen Bewilligung des Finanzamtes Österreich bedürfen; dies gilt nicht für Elektronische Lotterien im Sinne des § 12a Abs. 2 bis 4 . Die bewilligten Spielbedingungen sind im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu verlautbaren und in den Geschäftslokalen des Konzessionärs und bei seinen Vertriebsstellen (Annahmestellen) zur Einsicht aufzulegen…