(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Oktober 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 1998, LGBl. Nr. 87, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 64/2004, außer Kraft.
(2) Die §§ 2, 3, 4, 8, 10 und 11 in der Fassung des Art. 10 Z 2 bis 11 des Gesetzes LGBl. Nr. 39/2024 sind auf Väter (Adoptiv- oder Pflegeväter) anzuwenden, deren Kinder ab dem 1. September 2024 geboren (adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen) werden. Die §§ 12, 13 und 14 in der Fassung des Art. 10 Z 12, 13 und 14 des Gesetzes LGBl. Nr. 39/2024 sind auf Väter (Adoptiv- oder Pflegeväter) anzuwenden, die die Absicht eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch zu nehmen, ab dem 1. September 2024 bekannt geben.
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