Dieses Gesetz ist in jeder Dienststelle des Landes Tirol, einer Gemeinde und eines Gemeindeverbandes an geeigneter, für die Dienstnehmer leicht zugänglicher Stelle zur Einsichtnahme aufzulegen oder den Dienstnehmern im Wege der elektronischen Datenverarbeitung zugänglich zu machen.
§ 207m BDG 1979 · BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 207m Gemeinsame Bestimmungen für die Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren nach diesem Abschnitt
…§ 207m. (1) Von den die Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren nach diesem Abschnitt betreffenden Bestimmungen bleiben unberührt: 1. § 20 und § 21 Abs. 3 des Privatschulgesetzes , BGBl. Nr. 244/1962, 2. § 6 des Land- und forstwirtschaftlichen Privatschulgesetzes , BGBl. Nr…