§ 19 § 19 — Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005, Tiroler
Gliederung
Soweit es sich um Dienstnehmer handelt, die in einem Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband stehen, fallen die nach diesem Gesetz dem Dienstgeber zukommenden Aufgaben in den eigenen Wirkungsbereich.
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