§ 17 § 17 — Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005, Tiroler
Gliederung
Die §§ 12 bis 16 sind auch für eine vom Dienstnehmer beabsichtigte Änderung der Lage der Dienstzeit mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Ausmaß der Dienstzeit außer Betracht bleibt.
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