§ 11 Recht auf Information — Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005, Tiroler
Rückverweise
Während eines Karenzurlaubes ist der Dienstnehmer über wichtige Vorgänge bei seinem Dienstgeber, die die Interessen des karenzierten Dienstnehmers berühren, insbesondere Organisationsänderungen und Weiterbildungsmaßnahmen, zu informieren.
Keine Ergebnisse gefunden