§ 11 § 11 — Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005, Tiroler
Gliederung
2. Abschnitt Karenzurlaub
§ 11 § 11
Rückverweise
Während eines Karenzurlaubes ist der Dienstnehmer über wichtige Vorgänge bei seinem Dienstgeber, die die Interessen des karenzierten Dienstnehmers berühren, insbesondere Organisationsänderungen und Weiterbildungsmaßnahmen, zu informieren.
Keine Ergebnisse gefunden