(1) Die Gesellschaft hat die vereinnahmten Abgabenbeträge vierteljährlich zum 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember jeden Jahres abzurechnen und die nach Abzug der Einhebungsvergütung nach Abs. 2 verbleibenden Abgabenbeträge innerhalb eines Monats dem Land Tirol zu überweisen. Die Abrechnung ist auf Verlangen zu detaillieren.
(2) Von den vereinnahmten Abgabenbeträgen kann die Gesellschaft 2,2 v. H. als Vergütung für den ihr durch die Vollziehung dieses Gesetzes entstehenden Aufwand einbehalten. Eine allfällige Umsatzsteuer ist darin nicht enthalten. Abweichend davon kann die Gesellschaft für das Kalenderjahr 2024 eine Vergütung von höchsten 3 v. H. und für das Kalenderjahr 2025 eine Vergütung von höchstens 2,5 v. H. der vereinnahmten Abgabenbeträge einbehalten.
(3) Von den dem Land Tirol zustehenden Abgabenbeträgen sind 1,5 v. H. zur Deckung des Aufwands der Landesregierung und des Landesverwaltungsgerichts zu verwenden.
(4) Von den dem Land Tirol verbleibenden Abgabenerträgen sind 10 v.H. für soziale Zwecke zu verwenden. Der übrige Teil ist für Förderungsmaßnahmen nach dem Tiroler Kulturförderungsgesetz 2010, LGBl. Nr. 31/2010, in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden.
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