§ 3 Zeitraum der Abgabepflicht, Entrichtung, Vereinbarungen — Kulturförderungsabgabegesetz 2006, Tiroler
Rückverweise
(1) Die Abgabe ist jeweils für jenen Zeitraum zu entrichten, für den eine Beitragspflicht nach § 8 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 besteht.
(2) Für die Festsetzung und die Fälligkeit der Abgabe gelten § 12 Abs. 2 erster bis vierter Satz sowie Abs. 4 bis 6 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 59/2025, sinngemäß.
(3) Für die Entrichtung der Abgabe gelten § 8 Abs. 3, § 17 Abs. 4 und 5 und § 21 Abs. 2 zweiter, dritter und vierter Satz und Abs. 3 zweiter Satz des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 59/2025, sinngemäß.
(4) Die Abgabenbehörde kann mit dem Abgabenschuldner Vereinbarungen über die Fälligkeit und die Form der Entrichtung der Abgabe treffen, wenn dadurch die Bemessung oder die Einhebung der Abgabe vereinfacht wird. Über Streitigkeiten aus solchen Vereinbarungen entscheidet die Abgabenbehörde mit Bescheid.
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