§ 2 Bemessungsgrundlage, Höhe der Abgabe — Kulturförderungsabgabegesetz 2006, Tiroler
Rückverweise
(1) Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Abgabe sind die monatlich aufgrund eines Hauptwohnsitzes oder einer Betriebsstätte in Tirol zu entrichtenden ORF-Beiträge nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024. Für Abgabenschuldner, deren Anzahl an zu entrichtenden ORF-Beiträgen nach § 4 Abs. 4 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 auf 100 ORF-Beiträge monatlich verringert wurde, sind die nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 aufgrund von Betriebsstätten in Tirol vor der Deckelung nach § 4 Abs. 4 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 ermittelten ORF-Beiträge Bemessungsgrundlage.
(2) Wird die Anzahl der im betrieblichen Bereich zu leistenden ORF-Beiträge auf Basis einer bundesweit ermittelten Summe der Arbeitslöhne festgesetzt und unterliegt der Abgabenschuldner der Beitragspflicht nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 nicht ausschließlich aufgrund von Betriebsstätten in Tirol, so ist die Bemessungsgrundlage abweichend von Abs. 1 wie folgt zu ermitteln: Die bundesweit festgesetzte Anzahl an ORF-Beiträgen ist aliquot auf die Länder im Verhältnis der Arbeitslöhne in Betriebsstätten in den einzelnen Ländern aufzuteilen, wobei
a) die sich aus dieser Aliquotierung für jedes Land ergebende Anzahl an ORF-Beiträgen kaufmännisch auf ganze Zahlen zu runden ist,
b) allfällige Rundungsdifferenzen zwischen der Summe der gerundeten Werte nach lit. a und der nach dem ORF-Beitrags-Gesetz zu leistenden Anzahl der ORF-Beiträge bei jenen Ländern auszugleichen sind, bei denen die Abweichung zum ungerundeten Wert am geringsten ist,
c) für den Fall, dass der Rundungsausgleich nach lit. b nicht möglich ist, weil die ungerundeten Werte mehrerer Länder idente Nachkommastellen aufweisen, der letzte Rundungsausgleich bei jenem Land vorzunehmen ist, das von den betroffenen Ländern über die geringste Volkszahl nach § 11 Abs. 8 des Finanzausgleichsgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 168/2023, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 128/2024 verfügt.
Der nach dieser Berechnung auf das Land Tirol entfallende Anteil der zu leistenden ORF-Beiträge bildet die Bemessungsgrundlage.
(3) Die Höhe der Abgabe beträgt monatlich 20 v. H. der Bemessungsgrundlage. Im Fall des Abs. 1 zweiter Satz verringert sich die Abgabe um den gleichen Prozentsatz, um den sich die Anzahl der zu entrichtenden ORF-Beiträge durch die Deckelung nach § 4 Abs. 4 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 bundesweit verringert hat. Die Abgabenbeträge sind auf volle zehn Cent zu runden. Dabei sind Beträge unter fünf Cent abzurunden und Beträge ab fünf Cent aufzurunden.