Der Landeshauptmann hat mit Verordnung eine Dienstanweisung zu erlassen, die jene näheren Vorschriften zu enthalten hat, die den Gemeindewaldaufsehern die ordnungsgemäße Erfüllung der ihnen nach § 6 obliegenden Aufgaben ermöglicht. Vor der Erlassung der Verordnung sind
a) der Tiroler Gemeindeverband und die Stadt Innsbruck und
b) die gesetzlichen beruflichen Vertretungen, deren Wirkungsbereich vom Verordnungsentwurf berührt wird, zu hören.
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