§ 69 Sonderbestimmung für Wälder, deren Verwaltung der Österreichischen Bundesforste AG obliegt — Waldordnung 2005, Tiroler
Die Abschnitte 1 und 4 des I. Teiles, die Abschnitte 1 und 2 des II. Teiles sowie der V. Teil sind auf Wälder, deren Verwaltung der Österreichischen Bundesforste AG obliegt, nicht anzuwenden.
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