Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung des § 66 Abs. 2 lit. i und j als Hilfsorgan der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde durch
a) Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und
b) Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,
mitzuwirken.
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