§ 67 § 67 — Waldordnung 2005, Tiroler
Gliederung
Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung des § 66 Abs. 2 lit. h und i als Hilfsorgan der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde durch
a) Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und
b) Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,
mitzuwirken.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden