(1) Wer
a) eine nach § 35 Abs. 2 oder 3 bewilligungspflichtige Fällung ohne Bewilligung durchführt,
b) entgegen dem § 35 Abs. 6 eine bewilligte Holznutzung ohne Auszeige am Waldort vornimmt,
c) dem § 53 zuwiderhandelt,
d) den Pflichten nach § 54 Abs. 1 oder 2 nicht nachkommt, oder
e) einem Auftrag nach § 55 Abs. 1 nicht nachkommt,
begeht, sofern die Tat keine Verwaltungsübertretung nach § 174 des Forstgesetzes 1975 bildet, eine Verwaltungsübertretung nach diesem Gesetz und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7.500,– Euro zu bestrafen.
(2) Wer
a) einem Weideverbot nach § 37 Abs. 1 oder 2 lit. a, b oder d zuwiderhandelt,
b) die Weide außerhalb der nach § 39 bestimmten Weideplätze oder Weidezeiten ausübt,
c) die nach den §§ 40 Abs. 1 oder 41 Abs. 2 oder 3 zulässige Anzahl der Tiere beim Auftrieb überschreitet,
d) den Auf-, Ab- und/oder Durchtrieb zur Weide nicht ohne unnötigen Aufenthalt oder ohne Aufsicht durchführt (§ 42 Abs. 1),
f) die für den Auftrieb bestimmten Ziegen und Schafe nicht rechtzeitig zur Herde stellt oder gemeinsam auftreiben lässt (§ 42 Abs. 2),
g) das Weiden im Wald oder den Auftrieb zur Weide nicht unter der Aufsicht einer hierzu geeigneten Person durchführt (§ 43 Abs. 1),
h) die ihm nach § 46 Abs. 1 oder 2 obliegende Lösch- oder Meldepflicht verletzt,
i) der Duldungspflicht nach § 49 Abs. 2 oder § 57 Abs. 2 nicht nachkommt,
begeht, sofern die Tat keine Verwaltungsübertretung nach § 174 des Forstgesetzes 1975 bildet, eine Verwaltungsübertretung nach diesem Gesetz und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.500,– Euro zu bestrafen.
(3) Aufgrund dieses Gesetzes verhängte Geldstrafen sind für die Förderung der Forstwirtschaft durch das Land Tirol zu verwenden.
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