§ 65 § 65 — Waldordnung 2005, Tiroler
Gliederung
Rückverweise
Die Besorgung der Förderung der Forstwirtschaft nach diesem Gesetz obliegt den nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung hierfür zuständigen Organisationseinheiten sowie in Unterordnung unter diese Organisationseinheiten den nach der Geschäftseinteilung der Bezirkshauptmannschaften hierfür zuständigen Referaten (Bezirksforstinspektionen).
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