(1) Förderungen nach § 61 lit. c und d können gewährt werden für Maßnahmen
a) zum Schutz vor Naturgefahren, ausgenommen solche, die die Forstbehörde dem Waldeigentümer durch Verordnung oder Bescheid vorgeschrieben hat;
b) zur Erhaltung, Verbesserung oder Wiederherstellung von Schutzwäldern oder Wäldern mit erhöhter Wohlfahrtswirkung;
c) zur Erhaltung oder Verbesserung des gesellschaftlichen Wertes der Wälder;
d) zur Erhaltung oder Verbesserung der ökologischen Stabilität und des ökologischen Wertes der Wälder;
e) zur Erhaltung oder Verbesserung des wirtschaftlichen Wertes der Wälder;
f) der Information oder der Innovation für eine multifunktionale Forstwirtschaft;
g) zur Weiterbildung und Beratung der in der Forstwirtschaft tätigen Personen;
h) zur Erweiterung oder Verbesserung der forstlichen Infrastruktur oder für eine verbesserte Rationalisierung der Forstarbeit;
i) zur Erweiterung oder Verbesserung der gemeinschaftlichen Waldbewirtschaftung wie insbesondere die Einrichtung von überbetrieblichen forstlichen Zusammenschlüssen;
j) der Verarbeitung und des Marketing von Holz oder zur Bereitstellung von Biomasse.
(2) Die Gewährung von Dienst- und Sachleistungen kann von der Bereitschaft des Förderungsempfängers abhängig gemacht werden, einen höchstens kostendeckenden Kostenbeitrag zu leisten.
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