§ 62 Beratung, Schulung — Waldordnung 2005, Tiroler
(1) Die Beratung der Förderungsempfänger hat deren wirtschaftliche, rechtliche, berufliche und technische Belange in forstfachlicher Hinsicht zu umfassen. Die Beratung ist unentgeltlich.
(2) Die Schulung hat die berufliche Aus- und Weiterbildung der Förderungsempfänger in forstfachlicher Hinsicht zu umfassen. Für die Schulung können kostendeckende Beiträge eingehoben werden.
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